Die Durchführung von Bankgeschäften und/oder Finanzdienstleistungen, für die die Gesellschaft über die erforderliche Erlaubnis verfügt, insbesondere die Durchführung der folgenden Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG: - Pfandbriefgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.1a KWG) mit Ausnahme von Schiffspfandbriefen und des Erwerbs von Schiffshypotheken und mit Ausnahme der Ausgabe von Flugzeugpfandbriefen und des Erwerbs von Registerpfandrechten nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder ausländischer Flugzeughypotheken, - Eigengeschäft (§ 32 Abs. 1a KWG) - Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) - Factoring (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9) - Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG) - Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) - Scheckeinzugsgeschäft, Wechseleinzugsgeschäft und Reisescheckgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG).
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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Die Regionalbank für anspruchsvolle Privat- und Firmenkunden. Für uns zählen Nähe und Menschlichkeit genauso wie Verlässlichkeit und Kompetenz., Der Betrieb von Bankgeschäften aller Art sowie das Erbringen von Finanz- und sonstigen Dienstleistungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben und zu errichten sowie alle Geschäfte einzugehen, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern.
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Bankgeschäfte gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 - 5, Nrn. 7 - 10 und Nr. 12 KWG.
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