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Offizielle Homepage der Deutschen Kart-Meisterschaft!, Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins sind:
1. Der DMSB übt die Sporthoheit für den Automobil- und Motorrad-Sport für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und vertritt den deutschen Automobil- und Motorrad-Sport international als Mitglied in FIA (Federation Internationale de l'Automobile) und FIM (Federation Internationale Motocycliste).
2. Der DMSB wahrt die Belange seiner Mitglieder und der diesen angehörenden Motorsportler in Staat und Gesellschaft, in nationalen Sportorganisationen, insbesondere dem DSB (Deutschen Sportbund) sowie gegenüber den Medien und der Wirtschaft. Er führt seine Aufgaben in parteipolitischer und konfessioneller Neutralität durch.
3. Der DMSB überwacht die Durchführung des Motorsports im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach einheitlichen Regeln. Hierzu erkennt der DMSB die Verbandsstatuten, Sportgesetze und -gerichtsbarkeiten von FIA, FIM und DSB an und unterwirft sich diesen. Er verwirklicht dieses Ziel u.a. durch die Aufstellung, Durchsetzung und Überwachung einheitlicher Sportregeln für Automobil- und Motorrad-Sport in Übereinstimmung mit den von FIA, FIM, UEM sowie DSB aufgestellten Statuten und Sportgesetzen. In Ausübung seiner satzungsmäßigen Aufgaben führt der DMSB die Sportgerichtsbarkeit durch und erläßt Verbandsordnungen mit verbindlicher Wirkung für seine Mitglieder.
Der DMSB verpflichtet sich, die Verwendung von Doping-Substanzen im Motorsport zu verbieten und das Doping mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen. Als gemeinschaftliche Orientierung zur Bekämpfung des Dopings im Bereichdes DSB übernimmt der DMSB die Rahmen-Richtlinien des DSB, wobei weitergehende Bestimmungen der internationalen Motorsportorganisationen (FIA,FIM,UEM) unberührt bleiben.
4. Die Ausgabe von Lizenzen für die Teilnahme an den vorgenannten Prädikaten, Serien oder Veranstaltungen, sowie der internationalen Lizenzen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die Durchführung von Bankgeschäften und/oder Finanzdienstleistungen, für die die Gesellschaft über die erforderliche Erlaubnis verfügt, insbesondere die Durchführung der folgenden Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen im Sinne des KWG: - Pfandbriefgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.1a KWG) mit Ausnahme von Schiffspfandbriefen und des Erwerbs von Schiffshypotheken und mit Ausnahme der Ausgabe von Flugzeugpfandbriefen und des Erwerbs von Registerpfandrechten nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder ausländischer Flugzeughypotheken, - Eigengeschäft (§ 32 Abs. 1a KWG) - Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) - Factoring (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9) - Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG) - Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) - Scheckeinzugsgeschäft, Wechseleinzugsgeschäft und Reisescheckgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG). mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere werwirklicht durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch ausgaben, mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
1. a) Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller
am Kleingartenwesen interessierten Bürger.
b) Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung
von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung
als Bestandteil des der Allgemeinheit zugäng-
lichen öffentlichen Grün ein.
c) Er ist parteipolitisch und konfessionell
neutral.
d) Insbesondere hat er unter Beachtung des Grund-
satzes der Gemeinnützigkeit die Volksgesund-
heit und Erziehung der Jugend zur Naturver-
bundenheit zur fördern.
2. a) Der Verein verfolgt ausschließlich und un-
mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs-
gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
d) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Darüber hinaus darf kein Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
gegünstigt werden.
3. Der Verein hat seine Anerkennung als gemein-
nützige Kleingärtnerorganisation zu bean-
tragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur
Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere
für Ausbau und Unterhaltung seiner Klein-
gartenanlage zu verwenden.
4. Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem
Vorstand zur Wahrnehmung kleingärtnerischer
Belange insbesondere dafür einzusetzen, daß
in den städtebaulichen Planungen entsprechende
Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauer-
kleingartengelände geeigneten Flächen in aus-
reichendem Umfange erfolgt.
5. Der Verein überläßt aus der ihm verfügbaren
Kleingartenanlage seinen Mitgliedern ent-
sprechend den Vorschriften dieser Satzung
Einzelgärten zur kleingärtnerischen Be-
tätigung.
6. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen
seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten und
zu betreuen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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