Schween, Montel, Fischer & Partner Steuerberatungs
Gegenstand der Partnerschaft waren die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.5.v. § 57 Abs. 4 Nr.1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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