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Der Betrieb von Bank- und Finanzgeschäften aller Art mit Ausnahme des Investmentgeschäftes i.S. des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften. Das Betreiben verwandter Geschäfte und die Übernahme gleichartige Unternehmen sind zulässig.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Der außerbörsliche Handel mit Wertpapieren für eigene Rechnung, der Handel mit Software und das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Handelsgesellschaften.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
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zuletzt aktualisiert am 21. Januar 2022