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Büro muss nicht sein: So wächst das Teamgefühl trotz Remote-Arbeit
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8 Ergebnisse für Ihre Suche nach "Möglichkeit Zuwendungen"
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Wo verbringen die rund 21.000 täglich in Schkeuditz Arbeitenden ihre Mittagspause? Diese sechs Kant... mehr ... 11. September 2024
Essen (ots) - ERAZER kündigt die Internationalisierung der YR2V-Competition-Serie an und gibt der G... mehr ... 8. August 2024
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Betreiben von Forschung, Beratung und Präventionsarbeit zu HIV und Aids, anderen sexuell
übertragbaren Infektionen (STI) und zur sexuellen Gesundheit oder durch die Unterstützung anderer Personen oder staatlicher Stellen bei ihrer auf den gleichen Zweck gerichteten Tätigkeit durch Beratung, Mitarbeit oder Zuwendungen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die Gemeinde Espenau liegt im Landkreis Kassel, umfaßt eine Fläche von rund 13,59 qkm und besteht aus den Ortsteilen Auf der Heide, Hohenkirchen, Mönchehof und Schäferberg. Sie zählt derzeit ca.
4.930 Einwohner. Die Gemeindeverwaltung befaßt sich mit der Ausführung der allgemein üblichen Verwaltungsaufgaben. Weiterhin werden diverse öffentliche Einrichtungen unterhalten. Die Gemeinde finanziert ihren Etat durch Zuwendungen von Bund und Land, Steuern, Gebühren und Krediten.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Zweck des Vereins ist die Ausrichtung von Fortbildungskursen im Kulturbereich (Kreativkurse, Workshops, Ausstellungen, Buchprojekte, etc.). Er finanziert sich durch Spenden und Zuwendungen des Kulturamtes der Stadt Essen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
1. a) Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller
am Kleingartenwesen interessierten Bürger.
b) Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung
von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung
als Bestandteil des der Allgemeinheit zugäng-
lichen öffentlichen Grün ein.
c) Er ist parteipolitisch und konfessionell
neutral.
d) Insbesondere hat er unter Beachtung des Grund-
satzes der Gemeinnützigkeit die Volksgesund-
heit und Erziehung der Jugend zur Naturver-
bundenheit zur fördern.
2. a) Der Verein verfolgt ausschließlich und un-
mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs-
gemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
d) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Darüber hinaus darf kein Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
gegünstigt werden.
3. Der Verein hat seine Anerkennung als gemein-
nützige Kleingärtnerorganisation zu bean-
tragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur
Förderung des Kleingartenwesens, insbesondere
für Ausbau und Unterhaltung seiner Klein-
gartenanlage zu verwenden.
4. Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem
Vorstand zur Wahrnehmung kleingärtnerischer
Belange insbesondere dafür einzusetzen, daß
in den städtebaulichen Planungen entsprechende
Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauer-
kleingartengelände geeigneten Flächen in aus-
reichendem Umfange erfolgt.
5. Der Verein überläßt aus der ihm verfügbaren
Kleingartenanlage seinen Mitgliedern ent-
sprechend den Vorschriften dieser Satzung
Einzelgärten zur kleingärtnerischen Be-
tätigung.
6. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen
seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten und
zu betreuen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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