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Förderung sowie die ideelle und materielle Unterstützung der Reformschule Kassel. Der Verein unterhält seit 1987 in Kassel eine Beratungsstelle und einen Pflegedienst für AIDS-Patienten.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Das ist die Seite Marketing-Club Ruhr e.V. aus dem Bereich - Marketing-Club Ruhr e.V. - im Internetauftritt des Marketing-Club Ruhr e.V.., Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-
rechtlichen Charackter im Sinne von § 5 Abs.1 Nr. 5
KStG, Abschn. 8 KStG. Er nimmt die Allgemeinen, aus
der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit
erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen
Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), (1) Nach dem Willen seiner Gründer und Mitglieder ist der IB überparteilichem und überkonfessionellem Wirken im Geiste internationaler Partnerschaft verpflichtet. Er ist dem Deutschen Roten Kreuz ideell und kooperativ verbunden.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Vereinszweck ist die ideelle und materielle
Unterstützung des Akademischen Vereines
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Handel und Vertrieb von Automobilen und anderen dem Handel unterliegenden Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen einschließlich werthaltiger ideeller Gegenstände.
Ferner der Import und der Export vorbezeichneter Gegenstände. Die Gesellschaft betreibt keine genehmigungspflichtigen Geschäfte.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von
- Jugend- und Altenhilfe;
- Erziehung und Bildung ;
- Wissenschaft und Forschung;
- Kunst und Kultur;
- Umwelt- und Naturschutz.
im Rhein-Main-Gebiet. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb dieses Gebiets in der Bundesrepublik Deutschland gefördert werden.
(2) Verwirklicht werden die einzelnen Zwecke (unmittelbar) durch eigene Vorhaben der Stiftung. Diese ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Stiftung kann die einzelnen Zwecke auch (mittelbar) durch die ideelle und materielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verwirklichen, indem für sie insbesondere Geld und Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die in vorstehendem Absatz 1 genannten Zwecke beschafft werden (§ 58 Nr. 1 AO).
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024