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Ambulante Krankenpflege
Betrieb von ambulanten sowie Teilstationären Einrichtungen der Kranken- und Altenhilfe. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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Betrieb von ambulanten sowie Teilstationären Einrichtungen der Kranken- und Altenhilfe. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere durch die ambulante, teilstationäre und stationäre Versorung der Bevölkerung durch den Betrieb von Krankenhäusern sowie die Förderung der Altenhilfe, insbesondere durch den Betrieb von Heimen und Einrichtungen der Altenhilfe, die ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege von alten Menschen einschließlich deren sozialen und kulturellen Betreuung und das Angebot von Wohngelegenheiten, vor allem des betreuten Wohnens. Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist Gegenstand des Unternehmens die Führung und der Betrieb des Klinikums Darmstadt als Zweckbetrieb im Sinne von § 67 AO, der Betrieb von Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen für Gesundheits- und Pflegeberufe sowie die Führung und der Betrieb von Alten- und Pflegeeinrichtungen, in denen alle pflegebedürftige Menschen im Rahmen abzuschließender Versorgungsverträge Interdisziplinär gepflegt, betreut, untergebracht und beköstigt werden, einschließlich der Bereitstellung ambulanter Pflegedienste mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
1) Der Verein verfolgt durch die Förderung der Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens ausschließlich und unmittelbar genieinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des 3. Abschnittes des 2. Teils der Abgabenordnung (AC) 2002. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2) Aufgabe des Vereins ist die Altenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht
a) durch die Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb eines Altenwohnheims in Frankfurt am Main, Seumestraße 2,
b) durch die seelische, ärztliche, kulturelle und sonstige allgemeine Betreuung der Bewohner im Sinne des § 71 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XlI).
3) Das Altenwohnheim Ist mit öffentlichen Mitteln gebaut worden. Es entspricht den Bestimmungen des zweiten Wohnungsbaugesetzes § 25 in Verbindung mit dem Wohnungsbindungsgesetz § 5 a bzw. § 4 Abs. 4. Eine Vermietung der Wohnungen ist nur nach diesen Bestimmungen möglich. Die Bewohner sollten das 65. Lebensjahr vollendet haben.
4) Bei der Belegung des Altenwohnheimes werden die Voraussetzungen des § 66 Nr. 3 AC beachtet.
5) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Gegenstand ist der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere der Altenhilfe. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von
- Jugend- und Altenhilfe;
- Erziehung und Bildung ;
- Wissenschaft und Forschung;
- Kunst und Kultur;
- Umwelt- und Naturschutz.
im Rhein-Main-Gebiet. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb dieses Gebiets in der Bundesrepublik Deutschland gefördert werden.
(2) Verwirklicht werden die einzelnen Zwecke (unmittelbar) durch eigene Vorhaben der Stiftung. Diese ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Stiftung kann die einzelnen Zwecke auch (mittelbar) durch die ideelle und materielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verwirklichen, indem für sie insbesondere Geld und Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die in vorstehendem Absatz 1 genannten Zwecke beschafft werden (§ 58 Nr. 1 AO).
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
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